Informationen zur Jahresabrechnung 2022
Bitte beachten Sie, dass eine Beantragung beschlossener Maßnahmen Ihrerseits nicht erfolgen muss. Die Stadtwerke Quedlinburg werden alle seitens der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen, zu den vorgeschriebenen Zeitpunkten automatisch umsetzen.
- Umsatzsteuersenkung für die Lieferung von Erdgas über das Erdgasnetz
- Soforthilfe Dezember
- Entlastungspaket ab 2023 - Erdgas-/Strompreisbremse
- Abschlagshöhe im Kalenderjahr 2023 - Ausgleich Ihrer Abschläge durch Verrechnung Ihres Rechnungsguthabens
- Erreichbarkeit Kundenservice
- Mein Zählerstand wurde nicht abgelesen/von mir mitgeteilt
Umsatzsteuersenkung für die Lieferung von Erdgas über das Erdgasnetz
Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Erdgaslieferungen über das Erdgasnetz, wurde die zeitliche Reduzierung der Umsatzsteuer von 19% auf 7% für den Zeitraum vom 01.10.2022 – 31.03.2024 beschlossen. Dieser Zeitraum umfasst somit 18 Monate.
Unter der Nutzung steuerrechtlicher Möglichkeiten, werden wir unseren Kunden mit den Jahresabrechnungen zum 31.12. eines jeden Jahres, diesen steuerlichen Vorteil über einen Maximalzeitraum von 27 Monaten (01.01.2022 – 31.03.2024) weitergeben.
Wir hoffen, mit dieser Entscheidung in Ihrem Sinne zu handeln und so einen weiteren Baustein zur Entlastung beitragen zu können.
Soforthilfe Dezember
Mit Erhalt Ihrer Erdgas-Jahresabrechnung haben wir zudem bereits die Vorgaben des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetztes (EWSG) umgesetzt.
Hierfür wurde Ihr regulärer Abschlagsbetrag mit Fälligkeit 01.12.2022 durch den im EWSG definierten Entlastungsbetrag, welcher wie folgt ermittelt wird, ersetzt:
1/12 Ihres Jahresverbrauches (Verbrauchsprognose für die abgerechnete Lieferstelle zum Stichtag 01.09.2022), wurde mit dem zum 01.12.2022 geltenden Bruttoarbeitspreis multipliziert sowie 1/12 des zum 01.12.2022 geltenden Grundpreises/Jahr addiert.
Die daraus resultierende Höhe des Entlastungsbetrages, können Sie Ihrer Rechnung entnehmen.
Entlastungspaket ab 2023 - Erdgas-/Strompreisbremse
Für das Kalenderjahr 2023 hat die Bundesregierung durch die Verabschiedung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) sowie dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) weitere Maßnahmen beschlossen, welche wir selbstverständlich in vollem Umfang an unsere Kunden weitergeben werden.
Ab dem 01.03.2023 treten die Preisbremsen für die Erdgas- und Stromversorgung formell in Kraft. Eine Entlastung unserer Kunden erfolgt dann jedoch rückwirkend zum 01.01.2023, worauf wir u. a. im Punkt 4 nochmals eingehen und Sie bis Ende Februar in einem separaten Anschreiben informieren werden.
Was beinhalten die Preisbremsen:
Unsere Erdgas- und Stromkunden werden auf einen vorgeschriebenen Basisverbrauch (80% des Referenzverbrauches) maximal 12,00 ct pro Kilowattstunde brutto für Erdgas und 40,00 ct pro Kilowattstunde brutto für Strom zahlen müssen.
Wird der Basisverbrauch überschritten, wird diese Differenz zu den vertraglich vereinbarten Preisen abgerechnet.
Ausführlichere Informationen erhalten Sie, wie oben erwähnt, in einem separaten Anschreiben bis spätestens Ende Februar.
Abschlagshöhe im Kalenderjahr 2023 - Ausgleich Ihrer Abschläge durch Verrechnung Ihres Rechnungsguthabens
Die Preisbremsen treten formell erst zum 01.03.2023 in Kraft, wodurchdie Abschläge auf Ihrer Jahresabrechnung noch ohne Berücksichtigung der beschlossenen Preisdeckel ermittelt wurden und demnach, im Vergleich zu dem Vorjahr, einen starken Anstieg aufweisen.
Wir bitten um Verständnis, dass die Ermittlung der Abschläge zunächst derart erfolgen muss. Die Berücksichtigung der Preisdeckel führt ab dem 01.03.2023 zu einer spürbaren Reduzierung.
Die Verrechnung und Anpassung der Abschlagshöhen für den Monat März 2023 (Fälligkeit 01.04.2023) ff. werden wir, wie vorgeschrieben, bis Ende Februar durchführen und die genaue Höhe und weitere Informationen zur Berechnung der genauen Entlastungshöhe, in unserem oben angekündigten Anschreiben mitteilen.
Weist Ihre Jahresabrechnung ein Guthaben auf, empfehlen wir Ihnen daher, die Abschläge für die Monate Januar (Fälligkeit 01.02.2023) und Februar (Fälligkeit 01.03.2023) mit diesem zu verrechnen, da die rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 lt. Gesetzgeber erst mit dem Märzabschlag (Fälligkeit 01.04.2023) erfolgen soll.
Erreichbarkeit Kundenservice
Unser Kundenservice steht Ihnen zu den gewohnten Öffnungszeiten gerne zur Verfügung. Zur Vermeidung langer Wartezeiten, verzichten Sie bitte auf die telefonische Ansprache. Nutzen Sie z. B. für die Angabe Ihrer Bankverbindung oder die Verrechnung der Abschläge mit ff. Abschlägen die Formulare auf unserer Internetseite www.stadtwerke-quedlinburg.de unter Kundenservice/Formulare/Jahresabrechnung oder teilen Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail an kundenservice@sw-qlb.de mit. Bitte geben Sie hierbei immer Ihre Kunden- und Rahmenvertragsnummer mit an.
ein Zählerstand wurde nicht abgelesen/von mir mitgeteilt
Wenn der Zählerstand nicht bis zum benannten Termin festgestellt werden konnte, erfolgt eine Schätzung. Diese Schätzung basiert auf Ihren Vorjahreswerten oder auf den Verbrauchswerten vergleichbarer Kunden. Eine Korrektur ist nur möglich, wenn der Zählerstand am Zähler (zum Zeitpunkt der Rechnungslegung) stark von dem in der Rechnung angegebenen Zählerstand abweicht.